Mit 11. März 2021 wurde die COVID-19-Einreiseverordnung des Gesundheitsministeriums erneut novelliert.

Demnach müssen sich alle nach Österreich einreisenden Personen vorab sowohl elektronisch registrieren, als auch in eine 10 tägige Quarantäne begeben, außer die Einreise fällt unter einen Ausnahmetatbestand.

Pendler müssen sich elektronisch registrieren und unterliegen einer wöchentlichen Testpflicht. Neu ist, dass für die Einreise nach Österreich ein molekularbiologischer Test (PCR-Test) 72 Stunden und ein Antigen-Test nur 48 Stunden ab Probennahme gilt. Für Pendler bleibt die bisherige Test-Gültigkeit von 7 Tagen ab Probennahme unverändert.


Grundsätzlich müssen sich alle Personen vor der Einreise nach Österreich elektronisch registrieren und sich nach der Einreise in das Bundesgebiet in eine verpflichtende zehntägige Quarantäne begeben.

Alle Einreisenden, die unter keine der in der COVID-19-Einreiseverordnung genannten Ausnahmen fallen müssen, ein ärztliches Zeugnis bzw. ein in deutscher oder englischer Sprache ausgestelltes Testergebnis auf SARS-CoV-2 (muss den Formerfordernissen entsprechen – Details weiter unten), bei der Einreise vorweisen. Ist dies nicht möglich, ist dieser Test unverzüglich nach Einreise nachzuholen, spätestens innerhalb von 24 Stunden, die Quarantäne darf nur zur Durchführung des Tests verlassen werden.

Frühestens ab dem fünften Tag (Tag 0 ist der Tag der Einreise) der Quarantäne, besteht die Möglichkeit, sich durch einen negativen PCR- oder Antigen-Test (keine Selbsttests, das Testergebnis muss bei einer Kontrolle vorgelegt werden können) frei zu testen.

Es sind aber Ausnahmen sowohl von der elektronischen Registrierung als auch von der zehntägigen Quarantäne vorgesehen.

Für regelmäßiges Pendeln (beruflich, familiär, schulisch/studentisch) ist bei der Einreise ein Nachweis über einen negativen Corona-Test (PCR- oder Antigen-Test; nicht älter als 7 Tage) mitzuführen.

In der Praxis bedeutet dies, dass einmal wöchentlich ein Corona-Test durchzuführen ist.

Wird bei der Einreise kein Nachweis mitgeführt, muss innerhalb von 24 Stunden ein Test (PCR oder Antigen) nachgeholt werden; in diesem Fall muss bis zum Vorliegen des Testergebnisses aber keine Quarantäne angetreten werden.


Autor: CroExpress, WKO Datum objave: 12.03.2021.