In der Nacht auf Freitag hat die Bundesregierung bundesweit geltende Maßnahmen im Kampf gegen die Pandemie verordnet. Diese gelten im Wesentlichen ab Sonntag, 25. Oktober 00:00 Uhr. Die Regelungen und ihr jeweiliges Inkrafttreten im Überblick.


Generelle Abstandspflicht von 1 Meter an öffentlichen Orten

– Die Abstandspflicht gilt jetzt wieder überall (z.B. auch an öffentlichen Orten im Freien)

– Die Abstandspflicht gilt nicht zwischen unter einander bekannten Gruppen bis zu 6 Personen zuzüglich bis zu 6 minderjähriger Kinder (Maximalgröße: 12 Personen) 

Verbot von Gesichtsvisieren

  • Plastikvisiere (Face-Shields, Half-Face-Shields) gelten künftig nicht mehr als gleichwertige Alternative zu MNS-Masken
  • Allerdings besteht eine Übergangsfrist. Das Verbot tritt erst mit 7. November 2020 in Kraft.

Verschärfungen bei Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

  • Teilnehmergrenze Outdoor: 12 Personen (statt 100)
  • Teilnehmergrenze Indoor: 6 Personen(statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
  • generelle Maskenpflicht (auch im Freien)

Verschärfungen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

  • Teilnehmergrenze Outdoor: 1.500 Personen (statt 3.000)
  • Teilnehmergrenze Indoor: 1.000 Personen (statt 1.500)
  • generelle Maskenpflicht (auch im Freien)
  • Outdoor-Veranstaltungen mit mehr als 12 und Indoor-Veranstaltungen mit mehr als 6 Personen müssen ab 1. November (unter Beilage eines Präventionskonzepts) bei der Bezirksverwaltungsbehörde angezeigt werden
  • Eine Verabreichung von Speisen und Getränken ist nur zulässig, wenn
    • es sich um Wasser handelt,
    • die Veranstaltung mehr als drei Stunden dauert, oder
    • die Verabreichung typischerweise kennzeichnender Bestandteil der Veranstaltung ist.

Verschärfungen in der Gastronomie

  • Besuchergruppengrenze Outdoor: 12 (neu); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 18 Personen)
  • Besuchergruppengrenze Indoor: 6 (statt 10); Erwachsene können von bis zu höchstens 6 minderjährigen Kindern begleitet werden (Maximalgröße: 12 Personen)
  • Verpflichtender COVID-Beauftragter und verpflichtendes Präventionskonzept ab 1. November, sofern der Betrieb über mehr als 50 Verabreichungsplätze verfügt
  • Nach der Sperrstunde dürfen im Umkreis von 50 Metern um die Betriebsstätte keine alkoholischen Getränke konsumiert werden

Maskenpflicht künftig auch an U-Bahn-Stationen, Bahnsteigen, Haltestellen, Bahnhöfen und Flughäfen (auch im Freien)

An Begräbnissen dürfen höchstens 100 Personen teilnehmen (statt bisher 500)

Neue Regelungen zu Alten-, Pflege- und Behindertenheime

Die Bundesländer haben wie bisher die Möglichkeit, je nach Infektionslage regionale Verschärfungen vorzunehmen. 


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Autor: CroExpress Datum objave: 23.10.2020.